Prüfungsverfahren für Geocaches

©  Gonzo der Große

Wer eine einfache Dose legen will (Applikant), muß bei Instanz A ein 17 seitiges Formblatt (Bogen 34-1-GC) mit 3 seitigem Durchschlag beantragen. Der ausgefüllte Bogen wird dann von Instanz A (natürlich grundsätzlich wohlwollend) auf alle Eventualtitäten geprüft und es wird eine Zuständigkeitsbewertung erstellt . Dabei wird besonders auf den Bereich der "Gefährdung durch ausgehende Gamma-Strahlung" (Inhalt von Bogen A) und "Möglichkeiten der unbeobachteten und umweltverträglichen Miktion innerhalb personeller Not- und Extremsituationen" geachtet. Diese Bögen werden nochmals eingehend gegengeprüft. Der Bogen A wird grundsätzlich per Luftpost an das Helmholtz-Zentrum (Dt. Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt = Instanz H2) überbracht, um dort weiterer Prüfung unterzogen zu werden. Läuft es für den Applikanten gut, wird diese Instanz empfehlen, den Geocache mit der nächsten Verklappungsaktion von radioaktiv belastetem Schüttgut in Asse zu versenken. Ist die Dose nach Verbringung (Einhaltung sämtlicher Vorschriften zum Tranport Gefährlicher Güter ADR und entsprechende Kennzeichnung nach ADR/RID/ADN/IMDG) dort verbuddelt worden, gibt Instanz A die Unterlagen (Durchschlag 2) mitsamt einem schwarzweiß-Beweisfoto der Grubenkamera (Beweisstück B) (Man muß eindeutig die Dose auf dem Bild identifizieren können) an die Stadtverwaltung (Instanz B) weiter. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Meldung des Applikanten. Erkennt man durch diesen Vorgang, dass der Applikant gegen seine Meldepflicht verstoßen hat, wird direkt die zuständige Behörde innerhalb des zuständigen Bundeslandes informiert. Die Zuständigkeit dessen, ergibt sich indirekt aus dem Zuständigkeitsbereich von Instanz A.
Nach der Prüfung von Durchschlag 2 durch Instanz 2 und vorraussätzlich einer positiven Entscheidung derer, wird Durchschlag 3 mit einem Prüfsiegel (Behördenspezifisch) versehen und abgezeichnet. In der Regel übernimmt diese Abzeichnung die Leitung der entsprechenden Prüfeinrichtung.

Anm. Bei Kreis oder gar bundeslandübergreifenden Anträgen kann grundsätzlich keine positive Entscheidung getroffen werden, da das Genehmigungsverfahren technisch und personell nicht umsetzbar ist.

Der besiegelte Antrag geht nun an Instanz C ( =A !!Wichtig!! Das kann kein anderer!!!) zurück. Dieser kontrolliert auf alle nötigen Stempel und Siegel und gibt den Bogen nun an Instanz D den sogenannten Reviewer weiter. Dieser Prüft nach allen Regeln der Kunst ( Regelungen erdacht durch Instanz E = Groudspeak). Sollten alle Instanzen eingehalten worden sein, so besteht eine 3-wöchige Einspruchsfrist durch Instanz A. Ansonsten wird der sog. Geocache freigeschaltet.
Beachten Sie, dass diese Verfahrensanweisung (VA) speziell für den gesetzten Fall der Existenz einer zugelassenen Grube zur Entsorgung von strahlenden Geocachedosen Gültigkeit hat. (Hier Lkr. Wolfenbüttel NDS).
Es wird angemerkt, dass diese VA einfach auf
-Leitplanken (excl. Autobahn)
-Autobahnleitplanken (Autobahndirektionen!)
-Privatgrund
-Städtisches Eigentum
-Bäume in städtischen Anlagen
-Naturschutzgebiete
-Forst
-Gewässer (Bundeswasserstraßen eingeschlossen)